Steuersparmodelle: Eingeschränkte Verlustverrechnung

  Steuersparmodelle - Eingeschränkte Verlustverrechnung


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Steuersparmodelle: Eingeschränkte Verlustverrechnung

Verluste aus Steuerstundungsmodellen sind seit 2005 nicht mehr mit anderen Einkünften ausgleichsfähig, sondern nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar; ein Verlustrücktrag ist hierbei nicht möglich.

Laut Bundesfinanzministerium (BMF) sprechen die folgenden Kriterien für ein schädliches Steuerstundungsmodell: Dem Anleger wird aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten, zumindest in der Anfangsphase der Investition die prognostizierten Verluste mit übrigen positiven Einkünften zu verrechnen. Das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals übersteigt innerhalb der Anfangsphase 10 %.

Gemeint sind hier vorrangig und unmittelbar gewerblich tätige geschlossene Fonds, die Anleger mit hohen Verlustzuweisungsquoten zum Beitritt bewogen haben. Dazu gehören z.B. Medien-, New-Energy-, Leasing-, Videogame- und Wertpapierhandelsfonds. Unerheblich ist, ob der geschlossene Fonds als Hersteller oder Käufer des Investitionsguts anzusehen ist oder ob überhaupt in ein Wirtschaftsgut investiert wird.

Die Neuregelung erfasst auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten von Einzelpersonen außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft. Also müssen nicht unbedingt mehrere Anleger oder Investoren im Hinblick auf die Einkünfteerzielung im weitesten Sinne gemeinsam tätig werden. Das BMF erwähnt hierzu ausdrücklich die mit Darlehen gekoppelte Lebens- oder Rentenversicherung gegen Einmalbetrag.

Die für Steuerstundungsmodelle eingeführte Verlustverrechnungsbeschränkung gilt auch für Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Von der Regelung sind insbesondere geschlossene Immobilienfonds betroffen. Das BMF hat festgelegt: Der Kauf einer Eigentumswohnung vom Bauträger zum Zwecke der Vermietung stellt grundsätzlich keine schädliche modellhafte Gestaltung dar, die zur Einschränkung der Verlustverrechnung führt. Eine steuerschädliche modellhafte Gestaltung kann aber vorliegen, wenn der Anleger modellhafte Zusatz- oder Nebenleistungen (z.B. Vermietungsgarantien)

  • vom Bauträger selbst,
  • von dem Bauträger nahestehenden Personen sowie von Gesellschaften, an denen der Bauträger selbst oder diesem nahestehende Personen beteiligt sind, oder
  • auf Vermittlung des Bauträgers von Dritten

in Anspruch nimmt, die den Steuerstundungseffekt ermöglichen sollen. Schon die Inanspruchnahme einer einzigen Nebenleistung (z.B. Mietgarantie oder Bürgschaft für die Endfinanzierung) führt zur Modellhaftigkeit der Anlage. Unschädlich sind dagegen Vereinbarungen über Gegenleistungen, die die Bewirtschaftung und Verwaltung des Objekts betreffen (z.B. Kosten für die Hausverwaltung), soweit es sich nicht um Vorauszahlungen für mehr als zwölf Monate handelt.

Unschädlich ist es auch, wenn der Bauträger mit dem Käufer zugleich die Modernisierung des Objekts ohne weitere modellhafte Zusatz- oder Nebenleistungen vereinbart. Das gilt vor allem für Objekte in Sanierungsgebieten und Baudenkmale, für die erhöhte Absetzungen geltend gemacht werden können und bei denen die Objekte vor Beginn der Sanierung an Käufer außerhalb einer Fondskonstruktion verkauft werden.

 

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