Dauerschulden: Keine Hinzurechnung einer Avalgebühr bei der Gewerbesteuer

  Dauerschulden keine Hinzurechnung einer Avalgebühr bei der Gewerbesteuer


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Dauerschulden: Keine Hinzurechnung einer Avalgebühr bei der Gewerbesteuer

Im Zusammenhang mit sog. Dauerschulden hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit diesem Fall befasst: Ein Unternehmer hatte bei einer Bank ein gewerbesteuerlich als Dauerschuld zu behandelndes Darlehen aufgenommen, das durch eine von der Stadt übernommene Ausfallbürgschaft abgesichert war. Für die Ausfallbürgschaft musste der Unternehmer eine jährliche Gebühr von 1 % des Darlehens an die Stadt zahlen (Avalgebühr). Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als Entgelt für eine Dauerschuld und rechnete ihn zur Hälfte dem Gewerbeertrag hinzu.

Der BFH lehnte diese Vorgehensweise ab: Die Avalprovision wurde nicht "für" die Zurverfügungstellung des Bankdarlehens gezahlt. Denn durch die Avalprovision wurde nicht die für die Hinzurechnung maßgebliche Inanspruchnahme von Fremdkapital abgegolten. Vielmehr war die Avalprovision Gegenleistung für die Gewährung der Bürgschaftsübernahme. Entgelte, die für eine solche, aus anderem Rechtsgrund erbrachte Leistung gezahlt werden, sind dem Gewinn nicht hinzuzurechnen.

Hinweis: Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden die Hinzurechnungsregeln bei der Gewerbesteuer grundlegend geändert. Danach sind alle Entgelte für Schulden bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags zu berücksichtigen, auch wenn es sich nicht um Dauerschulden handelt. Da der BFH die Avalgebühr jedoch nicht als Entgelt für eine Schuld qualifiziert, ändert sich ab 2008 an der durch die Entscheidung geschaffenen Rechtslage nichts.

 

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