Keine doppelte Haushaltsführung bei Familienwohnung am Beschäftigungsort

  doppelte Haushaltsführung Familienwohnung am Beschäftigungsort


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Keine doppelte Haushaltsführung bei Familienwohnung am Beschäftigungsort

Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen bzw. der Arbeitnehmer kann sie als Werbungskosten abziehen. Dabei liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er seinen Lebensmittelpunkt und einen eigenen Hausstand hat, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Gründet ein Arbeitnehmer durch Heirat und Geburt eines Kindes eine eigene Familie, ist sein Mittelpunkt der Lebensinteressen dort, wo sich seine Familie aufhält. Wenn sich die Familienwohnung daher am Beschäftigungsort befindet, ist eine doppelte Haushaltsführung für diese Wohnung nicht mehr möglich. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts München leider auch, wenn der Arbeitnehmer daneben noch seine bisherige Wohnung in seiner ursprünglichen Heimatgemeinde beibehält.

 

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