Schenkung mit abfindungsähnlichem Charakter führt zu Arbeitslohn

  Schenkung mit abfindungsähnlichem Charakter führt zu Arbeitslohn


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R E C H T S P R E C H U N G

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Schenkung mit abfindungsähnlichem Charakter führt zu Arbeitslohn

Zum steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn gehören alle Zahlungen und Sachbezüge, die der Arbeitnehmer im weitesten Sinne als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine individuelle Arbeitskraft zur Verfügung stellt.

Deshalb geht das Finanzgericht Düsseldorf auch in folgendem Fall von Arbeitslohn aus: Der bisherige Inhaber der Firmenanteile hatte führenden Mitarbeitern und deren Ehegatten nach einem Unternehmensverkauf Geld geschenkt, wobei die Höhe dieser Zuwendungen sich ausschließlich an Dauer und Qualität der Arbeitsverhältnisse orientierte. Die mögliche zusätzliche Abhängigkeit der Zahlungen von persönlichen Beziehungen zwischen Firmeninhabern und dem Führungspersonal gibt den Zuwendungen nicht den Charakter privater Schenkungen, weil solche Beziehungen besonders in Familiengesellschaften nicht ungewöhnlich sind. Die Bemessung der Zuwendung fand zudem ausschließlich nach Kriterien statt, die einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hatten. Persönliche Verhältnisse auf Seiten des Empfängers (z.B. Familienstand, finanzielle Verhältnisse, "persönliche Notlage") spielten keine Rolle.

 

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