Jahresnetzkarte: Zeitpunkt der Lohnbesteuerung

  Jahresnetzkarte - Zeitpunkt der Lohnbesteuerung


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Jahresnetzkarte: Zeitpunkt der Lohnbesteuerung

Ein Arbeitgeber überließ seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte für die von ihm als Verkehrsträger angebotenen Verbindungen. Das Finanzamt setzte den auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten geldwerten Vorteil (Tarifwert einer Jahresnetzkarte der ersten Klasse: 10.150 DM) als Arbeitslohn an. Dabei zog es einen Bewertungsabschlag von 4 % und den Rabattfreibetrag von seinerzeit 2.400 DM (jetzt 1.080 EUR) ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte den sofortigen Zufluss von Arbeitslohn. Er begründete das damit, dass für die Nutzung der Netzkarte weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Fahrausweise erforderlich war. Die Netzkarte verschaffte dem Arbeitnehmer ohne weiteres Zutun das uneingeschränkte Recht, die Verbindungen des Verkehrsträgers zu nutzen.

Lohnsteuerpflicht tritt nach Auffassung der Finanzverwaltung aber in folgendem Fall nicht ein: Ein Arbeitgeber (der selbst kein Verkehrsträger ist) überlässt seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis. Die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist somit kein geldwerter Vorteil.

Bei einer weitergehenden Verbilligung kann die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preises angesetzt werden. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil ist dann der um 4 % geminderte Preis für das Job-Ticket abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers.

Beispiel: Der Arbeitgeber erwirbt vom Verkehrsverbund monatliche Fahrausweise der Preisstufe C für 80 EUR, für die die Arbeitnehmer eine Zuzahlung von 20 EUR leisten müssen. Eine Einzelperson müsste für dieses Ticket beim Verkehrsverbund 100 EUR bezahlen.

Die Arbeitnehmer müssen den Sachbezug von monatlich 56,80 EUR (96 % von 80 EUR = 76,80 EUR abzüglich 20 EUR) versteuern. Die Tatsache, dass der übliche Endpreis des Verkehrsträgers 100 EUR beträgt, ist steuerlich unbeachtlich.

 

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