Gewerblicher Wertpapierhandel oder private Vermögensverwaltung?

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Gewerblicher Wertpapierhandel oder private Vermögensverwaltung?

Wegen der unterschiedlichen Verrechnungsmöglichkeit der Verluste ist die Unterscheidung wichtig, ob ein Wertpapierhandel zu gewerblichen Einkünften führt (verrechenbar mit anderen Einkünften) oder der sog. privaten Vermögensverwaltung (nicht verrechenbar mit anderen Einkünften) zuzurechnen ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass der An- und Verkauf von Wertpapieren nur dann zu einer gewerblichen Betätigung führt, wenn sich der Steuerzahler "wie ein Händler" verhält. Beweisanzeichen hierfür sind

  • der Umfang der Geschäfte,
  • das Unterhalten eines Büros/einer Organisation zur Durchführung von Geschäften,
  • das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,
  • das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und
  • andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen.

So kann ein gewerblicher Wertpapierhandel auch vorliegen, wenn der Steuerzahler ohne Einsatz eigenen Vermögens mit beruflich erlangten Kenntnissen Kursdifferenzen ausnutzt und sich "bankentypisch" verhält.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein geht bei einem Umsatzvolumen von über 20 Mio. EUR im Jahr und einem Bestand an Wertpapieren von rund 1,5 Mio. EUR von einem gewerblichen Wertpapierhandel aus. Das gilt auch, wenn keine Geschäfte für andere Anleger getätigt werden. Die große Umschlagshäufigkeit der Wertpapiere mit An- und Verkäufen zum Teil am selben Tag zeigte im Streitfall, dass die Gewinnerzielungsabsicht durch Vermögensumschichtung in den Vordergrund getreten war. Die Fruchtziehung durch Dividenden stellte nur noch einen Nebeneffekt dar. Das wies auf ein typischerweise gewerbliches Handeln hin und ist einer privaten Vermögensverwaltung eher fremd.

Das Finanzamt will die aus dem An- und Verkauf der Wertpapiere resultierenden Verluste trotzdem nicht im Rahmen eines gewerblichen Wertpapierhandels berücksichtigen und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. .

 

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