Arbeitslohn auch bei virtuellen Unternehmensanteilen

  Arbeitslohn auch bei virtuellen Unternehmensanteilen


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Arbeitslohn auch bei virtuellen Unternehmensanteilen

Arbeitnehmer werden immer häufiger über die unterschiedlichsten Modelle am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligt. In dem Zeitraum zwischen Ausgabe und Rückgabe dieser Beteiligung wird oftmals ein nicht unerheblicher Gewinn erzielt. Fraglich ist, ob dieser Gewinn zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört oder - bei einem Zeitraum zwischen Aus- und Rückgabe von mehr als einem Jahr - ein nicht steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich kürzlich mit der steuerlichen Behandlung sog. Economic-Value-Added-Zertifikate (kurz: EVA-Zertifikate) befasst. EVA-Zertifikate sind keine Anteile im gesellschaftsrechtlichen Sinn. Der Wert solcher Zertifikate wird - meistens einmal jährlich - nach bestimmten Rechengrößen ermittelt. Man spricht daher auch von virtuellen Anteilen am Unternehmen. Die Richter haben entschieden, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und dem Einlösekurs solcher Zertifikate zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.

Die EVA-Zertifikate konnten nämlich nur leitende Angestellte der Firmengruppe zeichnen, die hierdurch motiviert und an die Unternehmensgruppe gebunden werden sollten. Außerdem konnten die Zertifikate nur dann vorzeitig gekündigt werden, wenn der Zertifikatsinhaber aufgrund eigener oder unternehmensseitiger Kündigung aus der Unternehmensgruppe ausschied. Auch eine rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit der Zertifikate war nur an engste Angehörige oder andere zeichnungsberechtigte leitende Angestellte möglich. Das alles sprach nach Ansicht der Richter für eine Veranlassung des geldwerten Vorteils durch das Arbeitsverhältnis. Der betroffene Arbeitnehmer hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Der geldwerte Vorteil kann aber nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn zwischen Ausgabe und Einlösung mehr als zwölf Monate liegen. Fünftelregelung bedeutet, dass die Steuer für ein Fünftel des Vorteils berechnet und dann mit Fünf multipliziert wird. Sofern der leitende Angestellte aber ohnehin den Höchststeuersatz zahlen muss, führt die Fünftelregelung nicht zu einer Steuerermäßigung.

 

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