Essenslieferung an Arbeitnehmer für Kantinenverzehr

  Essenslieferung an Arbeitnehmer für Kantinenverzehr - Versteuerung Essen Kantine


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R E C H T S P R E C H U N G

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



S O N S T I G E S

 


 

 

Essenslieferung an Arbeitnehmer für Kantinenverzehr

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung, die - im Gegensatz zur Lieferung von Lebensmitteln - nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Speisen und Getränke werden immer dann zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der räumlich mit dem Abgabeort zusammenhängt, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

Das Finanzgericht Niedersachsen wendet den Regelsteuersatz von 19 % auch an, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern über einen Menü-Bringdienst Essen zur Verfügung stellt, das in der Kantine des Arbeitgebers verzehrt wird. Den Essenspreis bezahlte der Arbeitgeber im Streitfall direkt an den Lieferanten. In den Sozialräumen des Arbeitgebers war zwar kein Personal vorhanden, das das Essen für die Belegschaft zubereitet und ausgegeben hätte. Trotzdem waren die Richter der Meinung, dass die Elemente einer Dienstleistung diejenigen einer Lieferung bei weitem überwogen haben.

Der Arbeitgeber hatte nämlich nicht nur Räume mit Tischen und Stühlen, sondern darüber hinaus auch einen Geschirrspüler, eine Spüle und einen Abfalldeponiebehälter zur Verfügung gestellt. Dass ein anderer Unternehmer - hier der Menü-Bringdienst - die Zubereitung des Essens übernommen hatte, war unerheblich, denn diese Dienstleistung hätte in gleicher Weise auch der Arbeitgeber selbst erbringen können. Er hatte sich für die Zubereitung und das Zurverfügungstellen der Speisen des Menü-Bringdienstes nur als Erfüllungsgehilfen bedient, denn Rechtsbeziehungen bestanden ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Menü-Bringdienst. Diese Dienstleistung des Erfüllungsgehilfen war daher dem Arbeitgeber zuzurechnen.

 

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