Geschlossener Immobilienfonds: Reisekosten für Objektbesichtigungen

  geschlossener Immobilienfonds - Reisekosten Objektbesichtigung


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Geschlossener Immobilienfonds: Reisekosten für Objektbesichtigungen

Reisekosten für Objektbesichtigungen, die der Information über den Zustand einer Immobilie dienen, sind bei einer nicht gewerblichen Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht als (Sonder-)Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Der Anleger hatte im Streitfall vorgetragen, dass er sich ein eigenes Bild über den Zustand der Immobilie, ihres Umfelds und deren Auslastung machen wollte, um so eine Entscheidungsgrundlage für die weitere wirtschaftliche Tätigkeit bei dem Fonds zu gewinnen. Gerade diese Ausführungen betreffen aber (die hier steuerlich unbeachtliche) Vermögenssphäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Stellung eines Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds, der auf die Geschäftsführung nur durch Hinweise und Anregungen einwirken kann, grundlegend von der eines Eigentümers unterscheidet, der seine Vermietungstätigkeit unmittelbar selbst bestimmt. Beim Eigentümer sind daher die Reisekosten zur Besichtigung seiner Objekte als Werbungskosten abziehbar.

Hinweis: Reisekosten wie in diesem Streitfall berücksichtigt der Fiskus nur unter sehr engen Voraussetzungen steuermindernd. Das ist z.B. möglich, wenn der Kommanditist im Zusammenhang mit der Objektbesichtigung Tätigkeiten entfaltet, die auch unter Berücksichtigung seines nur begrenzten Einflusses auf die Geschäftsführung objektiv geeignet sind, die Vermietungstätigkeit des Immobilienfonds zu fördern. Dafür gab es im Streitfall aber keine Anhaltspunkte.

 

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