Beitragsbemessungsgrenze

  Zuschüsse bis Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung bei Vorstandsmitgliedern


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R E C H T S P R E C H U N G

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S O N S T I G E S

 


 

 

 

Krankenversicherung /Pflegeversicherung: Auch Vorstandsmitglieder können Arbeitgeberzuschüsse erhalten

Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Zahlung des Zuschusses verpflichtet ist.

Als möglichen steuerfreien Höchstzuschuss kann der Arbeitgeber die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, angewendet auf die Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem 01.07.2005 beträgt der mögliche steuerfreie Höchstzuschuss somit 236,18 EUR (1/2 von 13,4 % = 6,7 % von 3.525 EUR).

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben entschieden, dass auch Vorstandsmitglieder einer AG abhängig beschäftigt sind, weil sie der Kontrolle von Aufsichtsräten unterliegen. Auch hier kann der Arbeitgeber also einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung bis zu 236,18 EUR zahlen. Eine Steuerfreiheit scheidet aber aus, wenn das Vorstandsmitglied selbst eine Mehrheitsbeteiligung an der AG hält. Diese Ausführungen gelten entsprechend für Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Pflegeversicherung.

Hinweis: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH scheidet dagegen die Zahlung eines steuerfreien Zuschusses aus, weil sie nicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinne abhängig beschäftigt sind.

 


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