doppelte Haushaltsführung

  STEUERRATGEBER - Doppelte Haushaltsführung - Entscheidungen zum Thema doppelte Haushaltsführung


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Doppelte Haushaltsführung Einkommensteuererklärung

Doppelte Haushaltsführung: Wie groß darf die Zweitwohnung sein und was ist ein "eigener Hausstand"?

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber  die  notwendigen

Mehraufwendungen steuerfrei erstatten; alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten in seiner Steuererklärung bzw. Einkommensteuererklärung abziehen. Zu den Mehraufwendungen gehören u.a. die notwendigen Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Der Fiskus geht pauschal davon aus, dass bei einer Einzelperson nur eine Wohnungsgröße von 60 qm beruflich notwendig und damit angemessen ist.

    

Das Finanzgericht München (Urteil vom 29.12.2003, Az. 8 K 4428/00; Az. der Revision beim BFH: VI R 23/05) folgt dieser Auffassung erfreulicherweise nicht. Die Münchner Richter wollen bei einer doppelten Haushaltsführung die notwendigen Mehraufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nach den Umständen des Einzelfalles bestimmen. Dabei sind tatsächlich beruflich genutzte Räume auch dann als notwendig anzusehen, wenn sie die Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen. Die Richter gingen im Streitfall selbst bei einer Wohnungsgröße von fast 83 qm von notwendigen Mehraufwendungen für die Zweitwohnung aus. Ihrer Meinung nach ist eine berufliche Notwendigkeit erst dann zu verneinen, wenn die Räume teilweise der Befriedigung der gesellschaftlichen Bedürfnisse und damit der repräsentativen Lebensführung des Steuerzahlers dienen. Das FG hat offen gelassen, ab welcher Wohnungsgröße eine genauere Prüfung erforderlich wird. Das Finanzamt ist mit dem Urteil nicht einverstanden und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

Hinweis: Bei der Angemessenheitsprüfung der Wohnungsgröße im Einzelfall muss das Finanzamt auch besondere Umstände wie z.B. einen Mangel an kleineren Wohnungen am Beschäftigungsort und eine besondere Dringlichkeit der Wohnungsbeschaffung zu Gunsten des Steuerzahlers berücksichtigen.

In einem weiteren Urteil ging es um das Kriterium des "eigenen Hausstands". Denn eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der eigene Hausstand ist vorhanden, wenn der Steuerzahler am Ort seines Lebensmittelpunktes eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Dabei muss es sich um den Haupthausstand handeln. Der Steuerzahler muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen.

Nach Ansicht des FG Düsseldorf reicht es hierfür aus, dass der Steuerzahler aus eigenen Mitteln seine Haushaltsführung bestreitet. Die Richter bejahen daher den für eine doppelte Haushaltsführung erforderlichen eigenen Hausstand auch dann, wenn die Eltern ihrem ledigen Sohn eine Einliegerwohnung in ihrem Wohnhaus unentgeltlich überlassen. Auch hier hat das Finanzamt gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt, weil ihm die großzügige Sichtweise des FG zu weit geht.

 

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