Fortbildungskosten

  STEUERRATGEBER - Fortbildungskosten - Behandlung von Fortbildungskosten im Lohnsteuerjahresausgleich


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Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte bei der Steuererklärung

Wenn Sie sich als Arbeitnehmer fortbilden, können Sie nicht darauf hoffen, dass das Finanzamt Ihre Mühe uneingeschränkt belohnt. In folgendem Fall kam es mit dem Finanzamt zum Streit darüber, in welchem Umfang  die Fahrtkosten  zur Fortbildungsstätte als

Werbungskosten in der Steuererklärung bzw. Einkommensteuererklärung anzuerkennen waren:

Ein Arbeitnehmer hatte neben seiner Tätigkeit dreimal wöchentlich an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen. Das FG Hessen wendete nur für die ersten drei Monate der Fortbildungsmaßnahme die für Dienstreisen geltenden Grundsätze an und berücksichtigte die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe bzw. mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer. Nach Ablauf von drei Monaten setzten die Richter für die Fahrtkosten die Entfernungspauschale (0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer) an, weil sie die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte ansahen. Der Arbeitnehmer lässt diese Beurteilung jetzt vom BFH überprüfen; er hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufsucht, wenden die Finanzämter die Dreimonatsfrist übrigens nicht an und gehen jeweils von einer neuen Dienstreise aus. Die Fahrtkosten können in diesem Fall zeitlich unbegrenzt in tatsächlicher Höhe bzw. mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.


 


Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers - Steuererklärung

Ein Arbeitnehmer kann seine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung abziehen, wenn

  • die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder
  • für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Ein vollständiger Abzug der entstandenen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuererklärung ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers bildet. Falls keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abziehbar. Das FG Köln hat sich mit einem Arbeitnehmer befasst, der ein häusliches Arbeitszimmer für die berufliche Fortbildung im ausgeübten Beruf nutzt. Ein Werbungskostenabzug bis zu 1.250 EUR im Lohnsteuerjahresausgleich ist nach Ansicht der Richter nur möglich, wenn
    • die berufliche Verpflichtung zur Fortbildung entweder auf der Hand liegt oder im Arbeitsvertrag geregelt ist und
    • sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer entsprechenden Arbeitgeberbestätigung ergibt, dass dem Arbeitnehmer die Fortbildung innerhalb der Arbeitszeit am Arbeitsplatz untersagt ist.

    Im Streitfall konnte der Arbeitnehmer eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen, aus der hervorging, dass der Arbeitgeber die Weiterbildung sehr begrüßte, dem Arbeitnehmer aber an seinem betrieblichen Arbeitsplatz keine entsprechende Umgebung zur Verfügung stellen konnte. Das reicht nach Ansicht der Richter nicht aus. Aus einer solchen Bescheinigung ergibt sich nämlich weder eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Weiterbildung noch das Verbot, sich während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz weiterzubilden.

    Hinweis: Besser wäre es also gewesen, wenn der Arbeitnehmer z.B. hätte nachweisen können, dass er ohne eine bestimmte Fortbildung Gehaltskürzungen hätte hinnehmen müssen. Eine allgemeine Fortbildungspflicht für leitende Angestellte, die mit der beruflichen Stellung einhergeht, dürfte in der Regel nicht ausreichen. Dieser Fall ist auch für kommende Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirte interessant.


    Bezahlter Sonderurlaub bei Fortbildung im Ausland eines Lehrers - private Steuererklärung

    Entstandene Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung im Ausland können als Werbungskosten im Lohnsteuerjahresausgleich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar sein, wenn keine private Mitveranlassung - z.B. durch touristische oder allgemein bildende Komponenten - vorliegt.

    Beispiel: Ein Lehrer nimmt an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland teil. Die Schulbehörde gewährt ihm dafür bezahlten Sonderurlaub.

    An eine solche Entscheidung der Schulbehörde ist das Finanzamt bei seiner Beurteilung der Aufwendungen als Werbungskosten allerdings nicht gebunden. Wie der BFH entschieden hat, hängt die Beurteilung von Reisekosten als Werbungskosten nicht nur davon ab, ob die Fortbildungsveranstaltung beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Richter muss das Finanzamt im Rahmen seiner Gesamtwürdigung auch prüfen, ob private Komponenten der Auslandsreise vorliegen. Sie können dem Werbungskostenabzug trotz einer eventuell vorhandenen beruflichen Veranlassung wegen des Abzugsverbots für privat veranlasste Aufwendungen entgegenstehen.



     


    Abfindung Kündigung