Kindergeld - Kinderfreibetrag

  STEUERRATGEBER - Informationen zum Kindergeld - Berücksichtigung des Kinderfreibetrag bei der Steuererklärung


S T E U E R T I P P S

A K T U E L L E
R E C H T S P R E C H U N G

A R T I K E L




S O N S T I G E S

 


 

Kindergeld: Wie ermittelt man die Einkunftsgrenze?

Eltern eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung erhalten Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des  Kindes 7.680 Euro nicht überschreiten. Dieser gesetzlich festgelegte Jahresgrenzbetrag gilt sowohl 2005 als auch 2006. Sie erinnern sich: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte entschieden, dass die vom Sprössling bezahlten Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften und Bezügen abgezogen werden dürfen.

Beispiel: Die 19-jährige A, die während des ganzen Jahres 2005 studiert, erzielt aus einer nebenbei ausgeübten Beschäftigung einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 9.000 Euro. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beträgt 1.800 Euro. Werbungskosten sind in Höhe von 1.200 Euro angefallen. Außerdem erzielt A Zinserträge in Höhe von 1.051 Euro.

Bruttoarbeitslohn

9.000

 

abzüglich Werbungskosten

1.200

 

Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit

7.800

7.800

Zinseinnahmen

1.051

 

./. Werbungskosten-Pauschbetrag

51

 

/. Sparerfreibetrag

1.000

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen

0

0

Bezüge (= Sparer-Freibetrag)

1.000

 

./. Kostenpauschale

180

 

anzusetzende Bezüge

820

820

Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge

 

8.620

./. Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung

 

1.800

Betrag für die Prüfung der Einkunftsgrenze

 

6.820



Da die Einkunftsgrenze von 7.680 Euro nicht überschritten ist, haben die Eltern von A Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.


Kindergeld: Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge von Kindern weiter offen

Die Eltern eines volljährigen Kindes unter 27 Jahren in Berufsausbildung haben Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 Euro jährlich betragen. Die Finanzverwaltung folgt der vorteilhaften Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Die nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Einkünfte und Bezüge sind um den Arbeitnehmeranteil des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern. Leider hat das Bundesfinanzministerium sich nicht dazu geäußert, ob Entsprechendes für Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag) gilt.

Beispiel: Die Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes beträgt 8.620 Euroo, der Arbeitnehmeranteil des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung 1.800 Euro. Für die Prüfung der Einkunftsgrenze von 7.680 Euro ist der Arbeitnehmeranteil von den eigenen Einkünften und Bezügen abzuziehen (= 6.820 Euro). Folge: Die Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen.

Bitte beachten Sie, dass kindergeldrechtlich materielle Fehler durch eine sog. Neufestsetzung beseitigt werden können.

Beispiel: Aufgrund zu hoher Einkünfte und Bezüge wurde für ein Kind Kindergeld durch Bescheid vom 12.01.2004 abgelehnt. Unter Berücksichtigung des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Sozialversicherung ist die maßgebende Einkunftsgrenze jetzt unterschritten. Das hat zur Folge, dass ab Februar 2004 eine Neufestsetzung von Kindergeld möglich ist.

Wenden Sie sich bitte an die Familienkasse, um feststellen zu lassen, ab wann Ihnen rückwirkend Kindergeld zusteht. Sollte keine Nachzahlung von Kindergeld in Frage kommen, ist zu prüfen, ob in den Einkommensteuerbescheiden nachträglich die kindbedingten Freibeträge berücksichtigt werden können. Nachzahlungen können auch bei der Eigenheimzulage (Kinderzulage) möglich sein.

Zurzeit scheinen noch nicht alle Finanzämter mit der aktuellen Rechtsprechung vertraut zu sein. Wir unterstützen Sie gerne bei diesen Fragestellungen!





Lebenspartnerschaft: Zusammenveranlagung und Kindergeld

Ehepaare, die nicht dauernd getrennt leben, haben die Möglichkeit, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Sie werden dabei so gestellt, als hätte jeder die Hälfte zum Familieneinkommen beigetragen, weil die Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags beträgt, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt.

Trotz der zivilrechtlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung können Lebenspartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen findet die ausschließliche Anwendung des Splittingtarifs auf Ehepaare ihre Rechtfertigung immer noch im Grundgesetz. Danach steht die Ehe als kleinste Einheit der staatlichen Gemeinschaft unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Einer der beiden Lebenspartner hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

Hinweis: Die Unterhaltsleistungen innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft vom mehr verdienenden an den weniger verdienenden Lebenspartner sind bis zum Höchstbetrag von 7.680 Euro als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der Höchstbetrag vermindert sich, soweit die Einkünfte und Bezüge des unterstützten Lebenspartners 624 Euro übersteigen. Hat der unterstütze Lebenspartner Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.304 Euro, ist kein Abzug außergewöhnlicher Belastungen mehr möglich.

Eine neu zusammengewürfelte Lebensgemeinschaft, in der einer von beiden oder auch beide schon Kinder haben, heißt neudeutsch "Patchwork-Familie". Früher sprach man von der Stiefmutter oder dem Stiefvater, wenn ein Elternteil eine Beziehung mit einem neuen Partner einging. Wenn beide heiraten, kann der Berechtigte, der das Kind oder die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat, für diese Kinder Kindergeld erhalten.

Diese gesetzliche Vorschrift wendet der BFH nicht analog auf die Kinder einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin an. Das gilt auch, wenn die Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen ist und im Heimatstaat der Betroffenen die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern zulässig ist. Bei einer Lebenspartnerschaft sind die Kinder auch keine Pflegekinder, weil das voraussetzt, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Das hat zur Folge, dass nur die Mutter oder der Vater des Kindes das Kindergeld erhalten kann, nicht aber der Lebenspartner des Elternteils. Das führte im entschiedenen Fall dazu, dass kein Kindergeld gewährt werden konnte, weil nur die Partnerin auf Antrag im Inland steuerpflichtig war, die Mutter des Kindes aber nicht.

Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch in den Mitgliedstaaten der EU sind die Ehe und die übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften nicht gleich gestellt.


Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind

Die Eltern eines volljährigen Kindes erhalten Kindergeld, wenn

  • sich das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann und
  • die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
  • "Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten", heißt: Das volljährige behinderte Kind kann mit seinen eigenen Mitteln seinen gesamten Lebensbedarf, bestehend aus allgemeinem Lebensbedarf (Grundbedarf 7.680 Euro) und individuellem behinderungsbedingten Mehrbedarf, nicht decken. Ohne Einzelnachweis berücksichtigt das Finanzamt einen behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe des maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrags.
  • Anders sieht die Sache aber aus, wenn das Kind vollstationär untergebracht ist. Denn in den Heimkosten sind verschiedene Bestandteile enthalten, die der Behindertenpauschbetrag schon abdeckt. Wenn die Eltern die Heimkosten ansetzen, entspricht das schon einem Einzelnachweis; daneben können sie den Pauschbetrag nicht mehr ansetzen. Dagegen bleiben Eingliederungshilfen bei der Ermittlung des Bedarfs eines volljährigen behinderten Kindes außer Ansatz, weil es sich um zweckgebundene behinderungsbedingte Bezüge handelt. Das hat der Bundesfinanzhof beschlossen.

    Der Bundesfinanzhof hat sich außerdem dazu geäußert, wie die Finanzämter prüfen können, ob sich ein behindertes Kind nicht selbst unterhalten kann. Da das Kindergeld monatlich gezahlt wird, ist auf die finanziellen Verhältnisse (Einkünfte) des Kindes in dem jeweiligen Monat abzustellen. Probleme gibt es dadurch bei Sonderzuwendungen und Einmalzahlungen. Hierfür gilt Folgendes:

    • Sonderzuwendungen, Gratifikationen usw., die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sowie einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Sie sind auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
    • Jährliche Einnahmen - wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld usw. - sind auf den Zuflussmonat und die folgenden elf Monate aufzuteilen. Seite 2


     


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