Das häusliche Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein häusliches Büro, d. h. ein Arbeitsraum, der seiner Ausstattung, Lage und Funktion nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder organisatorischer und verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt wird. Der Raum muss nahezu ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt werden. Liegen die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers vor, können u.a. Abschreibungen, Wasser, Strom und Renovierungskosten die auf dieses Zimmer entfallen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit können die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werde. Insbesondere im Rahmen einer Existenzgründung kommt es hier immer wieder zu Missverständnissen. Wenn der einzige Standort des Unternehmens das häusliche Arbeitszimmer ist, können die Kosten dafür in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen nur bis zu 1.250 EUR im Kalenderjahr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn
- die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt, oder
- für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Liegen keine dieser Voraussetzungen vor, kann das häusliche Arbeitszimmer Steuerlich nicht zur Einkommensteuererklärung herangezogen werden.
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