ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Bei der GmbH ist die vGA außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Beim Gesellschafter liegen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Im Streitfall war in der Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart, dass für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens das arbeitsrechtliche Abfindungsverbot angewendet werden sollte. Die GmbH hatte ihrem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer bei dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile dennoch eine Abfindung für seinen Verzicht auf die ihm erteilte betriebliche Pensionszusage gezahlt. Diese Abfindung kann auch darin bestehen, dass die GmbH dem Gesellschafter die Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung überträgt. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, liegt darin eine gesellschaftliche Veranlassung und damit eine vGA.
|