geldwerter Vorteil

   Betriebliche Steuererklärung Informationen zum Geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer - geldwerter Vorteil Kredit ...


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Arbeitslohn bei gemischt veranlasster Reise – geldwerter Vorteil

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Reise mit Incentive-Charakter teil, fließt ihm insoweit ein geldwerter Vorteil  zu, der  im  Rahmen   der

Lohnsteuererklärung zu versteuern ist. Wenn die Reise auch Programmpunkte enthält, die im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, sind die Sachzuwendungen aufzuteilen. Soweit die Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers erfolgen, liegt kein steuerpflichtiger Lohnzufluss (geldwerter Vorteil) vor. Für die Aufteilung sind zunächst die Kostenbestandteile zu isolieren, die sich eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als Entlohnung darstellt, zuordnen lassen. Die restlichen Kosten sind sachgerecht aufzuteilen. Als Maßstab dient dabei das Verhältnis, in dem die Reisebestandteile mit Entlohnungscharakter zeitlich zu den aus betrieblichen Gründen durchgeführten Bestandteilen stehen.

 

Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin krankheitsbedingt nicht an den Programmpunkten mit Incentive-Charakter teilnehmen können. An den Nachweis, dass die Arbeitnehmerin zwar dienstfähig war, an den übrigen Programmpunkten aber gar nicht teilnehmen konnte, stellt der BFH allerdings sehr strenge Anforderungen. Er hat die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen, das jetzt prüfen muss, ob der Arbeitnehmerin in diesem Fall überhaupt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zugeflossen ist oder ob die Reise dann insgesamt dem betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers zuzurechnen ist und somit kein geldwerter Vorteil vorliegt.



Einsatzwechseltätigkeit: Steuerfreier Arbeitgeberersatz und Werbungskosten – geldwerter Vorteil

Das BFM hat die Finanzämter angewiesen, wie die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerfreien Arbeitgeberersatz und zum Werbungskostenabzug zum bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit anzuwenden ist:

Ein Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, der den Betrieb des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortlaufend und immer wieder anfährt, um von dort weiter zur Einsatzstelle zu fahren oder befördert zu werden, hat im Betrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte. Für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb ist die Entfernungspauschale anzusetzen. Mit Verlassen des Betriebs beginnt die Auswärtstätigkeit.

Bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen und täglicher Rückkehr zur Wohnung können die Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 30 km beträgt. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Entfernungspauschale anzusetzen. Ab 2006 ist der Werbungskostenabzug bzw. der steuerfreie Arbeitgeberersatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt.

Bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten und Übernachtung am auswärtigen Tätigkeitsort sind die Übernachtungs- und Fahrtkosten in vollem Umfang und zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar bzw. können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Bei den Fahrtkosten gilt das für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsort sowie - unabhängig von der Entfernung - für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte. Die 30-km-Grenze ist in diesen Fällen nicht zu beachten. Für die Ermittlung des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die Abwesenheitszeit von der Heimatwohnung abzustellen. Ab 2006 ist der Werbungskostenabzug bzw. der steuerfreie Arbeitgeberersatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte überlässt, liegt kein geldwerter Vorteil vor,

  • wenn die Tätigkeitsstätte - bei täglicher Rückkehr - mehr als 30 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt ist
  • oder der Arbeitnehmer auswärts übernachtet.
  • Ein geldwerter Vorteil entsteht nur noch bei täglicher Rückkehr zur Wohnung und einer Entfernung von nicht mehr als 30 km.

  • Aktienoptionen: Werbungskostenabzug und geldwerter Vorteil

    Bei einer Aktienoption fließt dem Arbeitnehmer erst dann ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil zu, wenn er die Option ausübt und der Kurswert bei Verschaffung der Aktie den Übernahmepreis übersteigt. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Köln selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die auf Grund der Optionsausübung erhaltenen Aktien zwar verkaufen, über den erzielten Erlös aber nicht verfügen kann. Im Streitfall unterlagen die Aktien keinerlei dinglichen oder schuldrechtlichen Verfügungsbeschränkungen. Der Arbeitnehmer musste nur den Erlös aus der Verwertung der Aktien auf das in der Optionsvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorgesehene Sperrkonto überweisen. Der Arbeitnehmer hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

    Hinweis: Werden die durch die Optionsausübung erworbenen Aktien vor Ablauf eines Jahres verkauft, liegt ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor. Der auf Grund des ausgeübten Optionsrechts als Arbeitslohn erfasste geldwerte Vorteil gehört in diesem Fall beim Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten der Aktien. Er wird also nicht nochmals - im Rahmen des steuerpflichtigen Spekulationsgeschäfts - besteuert.

    In einem weiteren Fall ging es ebenfalls um das Aktienoptionsrecht eines Arbeitnehmers: Hier kommt das FG München zu folgendem Ergebnis: Liegt der Kurswert der Aktie zum maßgebenden Zeitpunkt unter dem Übernahmepreis und übt der Arbeitnehmer die Option deshalb nicht aus, kann er zum Zeitpunkt der Optionseinräumung gezahlte Prämien nicht als Werbungskosten abziehen.

    Begründung: In solchen Fällen käme bestenfalls eine Teilwertabschreibung auf auszuübende Rechte in Frage. Die ist aber bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zulässig. Auch negative Einnahmen lehnten die Richter ab, weil der Arbeitnehmer keine Einnahmen an seinen Arbeitgeber zurückgezahlt hatte. Bleibt abzuwarten, ob er mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH mehr Erfolg haben wird.


    Arbeitgeberdarlehen: Kein geldwerter Vorteil bei marktüblichem Zinssatz!

    Wenn Sie einem Arbeitnehmer ein unverzinsliches oder ein zinsverbilligtes Darlehen gewähren, interessiert sich dafür auch das Finanzamt: Die Zinsvorteile gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn und sind somit zu versteuern, wenn die Summe der vom Arbeitnehmer noch nicht getilgten Darlehen am Monatsende 2.600 EUR übersteigt und der Effektivzins für das Darlehen 5 % unterschreitet.

    Das Finanzgericht Köln fühlt sich an den Zinssatz von 5 % nicht gebunden, weil die Finanzverwaltung ihn ungeachtet der Schwankungen am Kapitalmarkt nicht jährlich überprüft und er folglich auch nicht realitätsnah festgesetzt worden ist. Die Kölner Richter setzen daher für die Ermittlung des geldwerten Vorteils den marktüblichen Zinssatz an, der anhand der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank ermittelt werden kann. Zahlt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für die Darlehensgewährung diesen marktüblichen Zinssatz, ergibt sich kein geldwerter Vorteil. Das Finanzamt ist hiermit nicht einverstanden und hat daher gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.

    Geschenke an Arbeitnehmer: Geldwerter Vorteil bei Goldmünzen

    Geschenke, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, gehören als übliche Zuwendungen im Rahmen der 110-EUR-Grenze nicht zum Arbeitslohn. Sie können im Übrigen, falls die 110-EUR-Grenze überschritten wird, mit 25 % pauschaliert werden, was die Beitragsfreiheit bei der Sozialversicherung zur Folge hat. Allerdings sind nicht alle Zuwendungen begünstigt, wie dieser Fall zeigt: Im Zusammenhang mit einer betrieblichen Weihnachtsfeier hatte ein Arbeitgeber am Bankschalter gehandelte Goldmünzen an alle Arbeitnehmer übergeben.

    Das FG Münster beurteilt diese Geschenke nicht als untrennbaren Teil der Betriebsveranstaltung. Damit ist der sich ergebende geldwerte Vorteil nach Meinung der Richter lohnsteuer- und auch sozialversicherungspflichtig. Zur Begründung heißt es: Die Goldmünzen wurden nicht "aus Anlass", sondern nur "bei Gelegenheit" der Betriebsveranstaltung übergeben. Das Gericht hat daher leider auch die steuerbegünstigte Pauschalierung mit 25 % abgelehnt, weil die Leistung des Arbeitgebers nicht unmittelbar den Rahmen oder das Programm der Betriebsveranstaltung betraf. Das letzte Wort in der Sache wird jetzt der Bundesfinanzhof haben, weil der Arbeitgeber gegen die Entscheidung Revision eingelegt hat.

    Hinweis: Der Wert von Gewinnen aus einer Verlosung anlässlich einer Betriebsveranstaltung kann mit 25 % pauschal besteuert werden. Wenn Sie nur Gewinne von geringem Wert verlosen (Sachwerte bis 40 EUR), ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei.


    Wann fließt bei Wandelschuldverschreibungen Arbeitslohn zu? Geldwerter Vorteil Darlehn (Kredit) - Arbeitgeberdarlehen

    Wandelschuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern für einen bestimmten Zeitraum ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird. Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer nicht handelbare Wandelschuldverschreibungen seines Arbeitgebers erworben. Das heißt: Der Arbeitnehmer gewährt dem Arbeitgeber einen Kredit, der durch Rückzahlung in bar oder auf Wunsch des Arbeitnehmers in Aktien zurückgezahlt werden kann. Wenn z.B. später der Börsenkurs der Aktien die Anschaffungskosten der Wandelschuldverschreibungen übersteigt, kann sich für den Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergeben.

    Bisher war umstritten, wann und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zufließt. Der Fiskus ging davon aus, dass dem Arbeitnehmer schon bei Erteilung des Darlehens Arbeitslohn zufließt. Dagegen geht der Bundesfinanzhof von einem Zufluss erst dann aus, wenn dem Arbeitnehmer nach Ausübung des Wandlungsrechts das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. Die Höhe des geldwerten Vorteils ermittelt sich wie folgt:

    Kurswert der Aktien bei Ausübung des Wandlungsrechts

    abzüglich Zuzahlungsbetrag für die Aktien

    abzüglich Anschaffungskosten der Wandelschuldverschreibungen

    = geldwerter Vorteil

    Der geldwerte Vorteil kann nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn es sich um Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt. Die Steuer wird dann für ein Fünftel des geldwerten Vorteils berechnet und anschließend mit fünf multipliziert.

    Hinweis: Mögliche Wertveränderungen der Aktien nach Ausübung des Wandlungsrechts wirken sich steuerlich nur dann aus, wenn die Aktien innerhalb eines Jahres nach Ausübung des Wandlungsrechts verkauft werden. Denn dann liegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vor. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die Aktien innerhalb eines Jahres mit Verlust verkauft werden, weil diese Verluste nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden können.



     


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