haushaltsnahe Dienstleistung

  STEUERRATGEBER - Informationen zur haushaltsnahen Dienstleistung - Steuerermäßigung pirvate Steuererklärung


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R E C H T S P R E C H U N G

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S O N S T I G E S

 

 


Vergleich Immobilienfinanzierung

 

Nachweise bei Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Gärtner, Fensterputzer, Dienstleistungsagentur) ermäßigt  sich  die Einkommensteuer bei der privaten Steuererklärung um 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 Euro jährlich. Dieser Höchstbetrag von 600 Euro erhöht sich bei Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen auf 1.200 Euro. Bei Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung wird für die Arbeitskosten eine zusätzliche Steuerermäßigung von 20 % der Kosten, höchstens 600 Euro jährlich gewährt. Die Kosten müssen durch eine Rechnung und den Zahlungsbeleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden um bei der Einkommensteuererklärung Steuermindernd angesetzt werden zu können..

Das FG Köln hält bei Verträgen über mehrere Leistungen die konkrete Benennung der Dienstleistung und des hierfür geschuldeten Betrags für erforderlich. Im Streitfall bewohnte die Klägerin eine Zweizimmerwohnung in einer Seniorenresidenz. In dem monatlichen Entgelt von rund 3.000 Euro waren die Unterkunft und die Grundserviceleistungen entsprechend eines Leistungsverzeichnisses enthalten, das die wöchentliche Reinigung der Wohnung umfasste.

Die Richter lehnen die Steuerermäßigung mit der Begründung ab, dass den einzelnen Serviceleistungen keine Teilbeträge zugeordnet werden konnten. Eine Schätzung der anteiligen Aufwendungen für die Reinigung der Wohnung halten sie nur für zulässig, wenn objektive Umstände eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung in abziehbare haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht abziehbare Dienstleistungen ermöglichen. Die Seniorin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Fassadenanstrich fällt nicht darunter

Das FG München hat entschieden, dass das Streichen der Außenfassade eines Gebäudes nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt und somit nicht bei der privaten Steuererklärung anzugeben sind. Begründung: Diese Tätigkeit würde gewöhnlich nicht von Mitgliedern des Haushalts oder durch Haushaltsbeschäftigte erledigt.


Haushaltsnahe Dienstleistungen: Welche Arbeiten sind begünstigt?

Lassen Sie haushaltsnahe Dienstleistungen Dritter an einer selbst bewohnten Immobilie erbringen? Dann ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer bei der Einkommensteuererklärung 2005 um 20 % der Kosten, höchstens 600 Euro jährlich.

Renovierungsarbeiten, wie z.B. der Einbau neuer Innentüren oder eines neues Bades, sind allerdings nicht bei der privaten Steuererklärung begünstigt. Entsprechendes gilt für handwerkliche Tätigkeiten, die regelmäßig von Fachkräften durchgeführt werden (z.B. Gartenarbeiten, Wartungen an Heizungsanlagen und an der Gas-, Elektro- und Wasserinstallation). Ebenso wie die Finanzämter geht auch das FG Rheinland-Pfalz bei handwerklichen Tätigkeiten nur dann von einer begünstigten haushaltsnahen Dienstleistung aus, wenn es sich um Schönheitsreparaturen (z.B. Malerarbeiten) oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt. Übrigens: Materialkosten sind generell nicht begünstigt.

Tipp: Beschäftigen Sie eine Reinigungskraft? Auch Ihre Aufwendungen für diese Kraft können unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen und somit können Sie diese Aufwendungen in Ihrer privaten Steuererklärung angeben!

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten sind grundsätzlich 12 % Pauschalabgaben (jeweils 5 % Renten- und Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer) an die Bundesknappschaft abzuführen. Bemessungsgrundlage für die Pauschsteuer ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Für geringfügig entlohnte Haushaltshilfen ist seit dem 1.4.2003 das sog. Haushaltsscheckverfahren vorgeschrieben, sofern das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich nicht überschreitet. Auf dem Haushaltsscheck muss der Arbeitgeber die Höhe des Arbeitslohns mitteilen und angeben, ob die Lohnsteuer mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz erhoben werden soll. Bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten gilt sozialversicherungsrechtlich bei Anwendung des sog. Haushaltsscheckverfahrens der ausgezahlte Betrag zuzüglich der ggf. einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt. Sachbezüge, wie z.B. Kost, Logis und Firmenwagen, gehören nicht dazu. Folglich sind hierfür auch keine Pauschalabgaben zu zahlen.

 


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