Haushaltsnahe Dienstleistungen: Fassadenanstrich fällt nicht darunter
Das FG München hat entschieden, dass das Streichen der Außenfassade eines Gebäudes nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt und somit nicht bei der privaten Steuererklärung anzugeben sind. Begründung: Diese Tätigkeit würde gewöhnlich nicht von Mitgliedern des Haushalts oder durch Haushaltsbeschäftigte erledigt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Welche Arbeiten sind begünstigt?
Lassen Sie haushaltsnahe Dienstleistungen Dritter an einer selbst bewohnten Immobilie erbringen? Dann ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer bei der Einkommensteuererklärung 2005 um 20 % der Kosten, höchstens 600 Euro jährlich.
Renovierungsarbeiten, wie z.B. der Einbau neuer Innentüren oder eines neues Bades, sind allerdings nicht bei der privaten Steuererklärung begünstigt. Entsprechendes gilt für handwerkliche Tätigkeiten, die regelmäßig von Fachkräften durchgeführt werden (z.B. Gartenarbeiten, Wartungen an Heizungsanlagen und an der Gas-, Elektro- und Wasserinstallation). Ebenso wie die Finanzämter geht auch das FG Rheinland-Pfalz bei handwerklichen Tätigkeiten nur dann von einer begünstigten haushaltsnahen Dienstleistung aus, wenn es sich um Schönheitsreparaturen (z.B. Malerarbeiten) oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt. Übrigens: Materialkosten sind generell nicht begünstigt.
Tipp: Beschäftigen Sie eine Reinigungskraft? Auch Ihre Aufwendungen für diese Kraft können unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen und somit können Sie diese Aufwendungen in Ihrer privaten Steuererklärung angeben!
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten sind grundsätzlich 12 % Pauschalabgaben (jeweils 5 % Renten- und Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer) an die Bundesknappschaft abzuführen. Bemessungsgrundlage für die Pauschsteuer ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Für geringfügig entlohnte Haushaltshilfen ist seit dem 1.4.2003 das sog. Haushaltsscheckverfahren vorgeschrieben, sofern das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich nicht überschreitet. Auf dem Haushaltsscheck muss der Arbeitgeber die Höhe des Arbeitslohns mitteilen und angeben, ob die Lohnsteuer mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz erhoben werden soll. Bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten gilt sozialversicherungsrechtlich bei Anwendung des sog. Haushaltsscheckverfahrens der ausgezahlte Betrag zuzüglich der ggf. einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt. Sachbezüge, wie z.B. Kost, Logis und Firmenwagen, gehören nicht dazu. Folglich sind hierfür auch keine Pauschalabgaben zu zahlen.
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