Einnahme- Überschussrechnung

  STEUERRATGEBER - Informationen zur Einnahme- Überschussrechnung - Einnahmeüberschussrechnung §4 EStG


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Gewinnermittlung: Änderungen bei der Einnahmeüberschuss-Rechnung

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme- Überschussrechnung wird der Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Dabei gilt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Neu ist hierbei Folgendes: Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

  • für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • für Anteile an Kapitalgesellschaften,
  • für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,
  • für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens
     

werden jetzt erst zum Zuflusszeitpunkt des Veräußerungserlöses bzw. zum Entnahmezeitpunkt als Betriebsausgaben berücksichtigt. Diese Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 06.05.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die Anschaffungskosten / Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 06.05.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind jetzt auch erst zum Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder zum Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dazu folgendes Beispiel:

Im Juni 2006 werden Wertpapiere im Wert von 1 Mio. EUR gekauft und für 1,1 Mio. EUR am 31.12.2006 verkauft. Der Kaufpreis fließt aber vereinbarungsgemäß erst am 02.01.2007 zu. Gemäß dem jetzt gesetzlich festgeschriebenen Zuflussprinzip wird der betriebliche Aufwand in diesen Fällen auch erst im Jahr 2007 berücksichtigt.



Ansparrücklage: Buchnachweis bei Einnahme-Überschussrechnung

Kleine und mittlere Unternehmen können für die künftige Anschaffung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Diese Möglichkeit haben auch Unternehmer, die ihren Gewinn nicht durch Bilanzen ermitteln, sondern im Rahmen einer Einnahme- Überschussrechnung . In diesem Fall ist der "Rücklagenbetrag" in der Überschussrechnung wie eine Betriebsausgabe anzusetzen. Voraussetzung:

Bildung und Auflösung der Ansparrücklage können wie in einer Buchführung verfolgt werden. Der Unternehmer muss sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können.

Für den Buchnachweis genügt es laut BFH, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des geplanten Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen - in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen sind in den steuerlichen Unterlagen des Unternehmers aufzubewahren und sollten dem Finanzamt auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden können. 2



 


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