Abgeltungsteuer ab 2009 - Freistellungsaufträge

  STEUERRATGEBER - Informationen zur Abgeltungsteuer 2009 - Freistellungsaufträge


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Abgeltungsteuer: Erteilung neuer Freistellungsaufträge

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird bekanntlich eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 01.01.2009 eingeführt. Dabei werden der Sparerfreibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (1.602 Euro für Verheiratete) zusammengefasst.

Die Verwaltung hat den Vordruck des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, veröffentlicht. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrags auf einzelne Konten bzw. Depots desselben Kreditinstituts ist nicht mehr möglich.

Hinweis: Freistellungsaufträge, die bereits vor dem 01.01.2009 unter Beachtung der Höchstbeträge (801 Euro bzw. 1.602 Euro) erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf allerdings von den Banken ab dem Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.

Ein kurzer Überblick zur Abgeltungsteuer – Was ändert sich:

  • Einführung eines Sparerpauschbetrags von 801,00 Euro bzw. im Falle der Zusammenveranlagung von 1.602,00 Euro.
  • Das Halbeinkünfteverfahren fällt ab dem Jahr 2009 weg. Für betriebliche Anleger wandelt sich das Halbeinkünfteverfahren zu einem Teileinkünfteverfahren; für Körperschaften bleibt es bei der Regelung des § 8b KStG.
  • Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ab dem Jahr 2009 bis auf wenige Ausnahmefälle nicht mehr möglich.
  • Auch bei Investmentfonds müssen Wertpapierveräußerungsgewinne des Fonds im Falle der Ausschüttung oder bei der Anteilsveräußerung versteuert werden.
  • Veräußerungen von Wertpapieren sind zukünftig steuerpflichtig, Haltefristen gibt es nicht mehr.
  • Werden aus Kapitalvermögen Verluste gemacht, dürfen diese nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.