Lebensversicherung

  STEUERRATGEBER - Lebensversicherung - Versteuerung nach neuem Recht oder nach altem Recht?


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Lebensversicherungen: Steuerfreier Alt- oder steuerpflichtiger Neuvertrag?

Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungsverträgen sind nur noch steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde und das Kapital frühestens nach zwölf Jahren ausgezahlt wird. 

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Anderenfalls gehört der ausgezahlte Betrag zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit er die Summe der eingezahlten Beiträge übersteigt.

Die Verwaltung geht davon aus, dass der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grundsätzlich dem Datum der Ausstellung des Versicherungsscheines entspricht.

Der Abschluss sog. Vorratsverträge wird aber regelmäßig als Gestaltungsmissbrauch angesehen. Folge: Das Finanzamt wertet den Vertrag als nicht begünstigten Neuvertrag. Das gilt z.B. für Versicherungsverträge, die Sie zwar noch im Jahr 2004 abgeschlossen haben, bei denen der vereinbarte Versicherungsbeginn aber erst nach dem 31.3.2005 liegt.

Wurden bei Vertragsabschluss Beitragsanpassungen vereinbart, liegt ein begünstigter Altvertrag vor, wenn die Erhöhung pro Jahr 20 % des bisherigen Beitrags nicht übersteigt. Doch auch bei einer Erhöhung des bisherigen Beitrags um jährlich mehr als 20 % geht die Verwaltung noch von einem begünstigten Altvertrag aus, wenn

  • die jährliche Beitragserhöhung nicht mehr als 250 EUR beträgt oder
  • der Jahresbeitrag bis zum fünften Jahr der Vertragslaufzeit auf nicht mehr als 4.800 EUR angehoben wird und der im ersten Jahr der Vertragslaufzeit zu zahlende Versicherungsbeitrag mindestens 10 % dieses Betrags ausmacht oder
  • der erhöhte Beitrag nicht höher ist als der Beitrag, der sich bei einer jährlichen Beitragserhöhung um 20 % seit Vertragsabschluss ergeben hätte.

 

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Lebensversicherung privat oder betrieblich veranlasst?

Versicherungsansprüche sind nach Maßgabe des versicherten Risikos und unter Berücksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots dem privaten oder betrieblichen Bereich zuzuordnen. Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen sind selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung bestätigt.

Im Streitfall hatte eine KG zur Finanzierung des Kaufs und der Bebauung eines zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks endfällige Darlehen in Höhe von rund 2,25 Mio. EUR aufgenommen. Die Darlehen sollten durch die Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden, die die KG als Versicherungsnehmerin auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten abgeschlossen hatte.

Der BFH hat die Lebensversicherungsverträge dem Privatvermögen zugerechnet. Die KG konnte die Lebensversicherungsbeiträge folglich nicht als Betriebsausgaben abziehen.

 

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