Kapitalerträge

  STEUERRATGEBER - Informationen zu den Einkünfte aus Kapitalvermögen - Kapitalerträge sind Steuerpflichtig


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Kapitalerträge: Jahresbescheinigung: Kapitalerträge und private Veräußerungsgeschäfte

Ab dem Jahr 2005 müssen Banken Kunden für alle bei ihnen geführten Konten und Depots eine zusammenfassende Jahresbescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und erzielten Veräußerungsgewinne des Vorjahres ausstellen. Diese Bescheinigung wird das Finanzamt zusätzlich zur Steuererklärung verlangen.

Hinweis: Diese Jahresbescheinigung ersetzt nicht die Steuerbescheinigung über einbehaltene Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag. Eine Anrechnung dieser Steuerbeträge auf die geschuldete Steuer ist daher nach wie vor nur möglich, wenn Sie dem Finanzamt auch die gesonderte Steuerbescheinigung vorlegen.

Kapitaleinkünfte: Zinsen für Rentennachzahlung steuerpflichtig?

Eine Steuerzahlerin hatte einen schweren Verkehrsunfall erlitten, der zu ihrer Erwerbsunfähigkeit führte. Nach mehrjährigen, zum Teil auch vor dem Sozialgericht geführten Auseinandersetzungen mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erhielt sie eine laufende Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich brutto 805 EUR bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Weil sich die Auseinandersetzung mit der BfA so lange hingezogen hatte, erhielt sie darüber hinaus für fast sechs Jahre eine Rentennachzahlung in Höhe von brutto 62.851 EUR. Tatsächlich ausgezahlt wurden aber nur die um die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsanteile gekürzten Rentenbeträge. Außerdem zahlte ihr die BfA Zinsen in Höhe von 7.350 EUR nach.

Diese Zinsnachzahlung versteuerte das Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zu Recht, wie das Finanzgericht München meint, obwohl die Richter den Verzugszinsen Schadensersatzcharakter zugestehen. Ihrer Ansicht nach sind die Zinsen als Entgelt für eine Kapitalüberlassung zu qualifizieren und deshalb zu versteuern. Die Rentnerin argumentiert dagegen mit einem pauschalen Nachteilsausgleich, der keiner Besteuerung unterliegt. Sie hat deshalb Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof für Klarheit sorgen, indem er sich mit der Definition der Kapitalerträge auseinander setzt. Verlangt Ihr Finanzamt auch nachträglich Einkommensteuer von Ihnen. Dann kann Ihnen kurzfristig ein günstiger Ratenkredit über die Runden helfen.

Kursgewinne: Bei finanzinnovativen Anleihen kein Kapitalertrag

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Einnahmen aus dem Verkauf oder der Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen,

  • bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt oder
  • bei denen die Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden.
  • Als Einnahme aus Kapitalvermögen setzt das Finanzamt die rechnerisch auf die Besitzzeit entfallende Emissionsrendite an. Wenn diese nicht feststeht, gilt als Einnahme der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Kauf und den Einnahmen aus dem Verkauf, der Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag (sog. Marktrendite).
  • Das Finanzgericht Niedersachsen hält das in bestimmten Fällen für verfassungsrechtlich bedenklich. Die Richter gehen nicht von Einkünften aus Kapitalvermögen aus, wenn eine finanzinnovative Schuldverschreibung außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft wird und sich hierbei für den Steuerzahler ein Kursgewinn ergibt. Das gilt auch, wenn die Verzinsung der Anleihe von einem ungewissen Ereignis abhängt.

    Im Streitfall war der Kursgewinn in Höhe von 4.872 EUR nach etwas mehr als einem Jahr seit der Anschaffung entstanden. Die Schuldverschreibung war ursprünglich mit 6 % verzinst. Durch ein schlechteres Rating des Emittenten kam es zu einer Zinserhöhung der Anleihe auf 6,75 % und dadurch zu einer Kurserhöhung, die der Anleger zum Verkauf nutzte. Für die Richter war entscheidend, dass rein marktbedingte Kursgewinne - z.B. bei Festzinsanleihen - nicht steuerpflichtig sind. Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Daher bleibt abzuwarten, ob das positive Urteil vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird.

    Investmentfonds: Zwischengewinne werden wieder besteuert

    Wenn die Erträge aus dem Verkauf von Anteilen an Investmentfonds nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt werden, erhalten die Anleger die angesammelten Kapitalerträge mit dem Rückgabepreis als sog. Zwischengewinn.

    Der Gesetzgeber will Investmentfondsanteile und die Direktanlage in Kapitalforderungen mit Stückzinsenberechnung gleich behandeln. Daher hat er ab 2005 bei Investmentfondsanteilen die Besteuerung des sog. Zwischengewinns als Einkünfte aus Kapitalvermögen wieder eingeführt. Dabei werden Anteile an in- und ausländischem Investmentvermögen gleich behandelt. [mehr]



     

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