Einkommensteuer Außergewöhnliche Belastungen steuer

  STEUERRATGEBER - Einkommensteuer - Außergewöhnliche Belastungen Steuer - private Steuererklärung


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R E C H T S P R E C H U N G

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S O N S T I G E S

 


 

 

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in der privaten Steuererklärung bzw. Lohnsteuerausgleich.

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als  der  überwiegenden .

Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Steuerzahler diese Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann Zivilprozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) als zwangsläufig zu beurteilen sind und somit steuermindernd in der privaten Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen anzugeben sind:

Die Richterdes BFH haben dazu klargestellt, dass nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen ist, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, zwangsläufig war. Entscheidend ist also, ob sich der Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage im Einzelfall nicht verhindern ließ.

Im Regelfall entstehen Kosten eines Zivilprozesses nicht zwangsläufig - so auch nicht im hier entschiedenen Fall: Ein Ehepaar hatte versucht, die Aufwendungen eines Rechtsstreits gegen den Verkäufer ihrer Doppelhaushälfte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz als außergewöhnliche Belastungen in der privaten Steuererklärung geltend zu machen. Das hat der BFH  abgelehnt.

Auch das FG Baden-Württemberg lässt Zivilprozesskosten nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen in der privaten Steuererklärung zu, weil ein Zivilprozess nach Ansicht der Richter letztlich "freiwillig geführt" wird. Hier hatte der Steuerzahler einen vorausgegangenen Zivilprozess aus seiner Sicht völlig überraschend verloren. Er hat gegen das für ihn negative Urteil allerdings Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.

Ausnahmen - und damit der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der privaten Steuererklärung - sind übrigens allenfalls möglich, wenn ein Rechtsstreit

  • einen für den Steuerzahler existentiell wichtigen Bereich berührt und
  • er ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Hinweis: Das FG hat die Frage offen gelassen, ob ein Zivilprozess im steuerlichen Sinne "zwangsläufig" geführt wird, wenn dem Steuerzahler von einem Dritten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden ist.


Fahrtkosten mit behindertem Kind als außergewöhnliche Belastungen in der privaten Steuererklärung abzugsfähig.

Zu den steuerlich abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen in der privaten Steuererklärung gehören auch die Fahrtkosten behinderter Menschen. Wie hoch die zumutbare Eigenbelastung für jeden Einzelnen ist, hängt vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte ab.

Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), bei blinden (Merkzeichen Bl) und bei hilflosen (Merkzeichen H) Menschen berücksichtigt das Finanzamt sowohl die durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten sowie Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 km mit 0,30 EUR je km (= 4.500 EUR) als außergewöhnliche Belastungen. Das gilt übrigens auch, wenn der Behinderten-Pauschbetrag eines schwer behinderten Kindes auf seine Eltern übertragen worden ist. Zu berücksichtigen sind auch hier sowohl die durch die Behinderung verursachten Fahrten (z.B. Arztbesuche) als auch Fahrten für Urlaub, Verwandtenbesuche und Ausflüge.

Den Umfang der Fahrten müssen die Eltern allerdings in der privaten Steuererklärung nachweisen bzw. glaubhaft machen. Außerdem muss das Kind selbst an den Fahrten teilgenommen haben. Im Streitfall hatte der Vater eines behinderten Kindes von der Gesamtfahrleistung von 20.000 km die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (2.000 km) und ein paar andere Fahrten abgezogen. Er ging davon aus, 4.500 EUR außergewöhnliche Belastungen (15.000 km x 0,30 EUR) anerkannt zu bekommen. Wie schon dem Finanzamt fehlte auch dem Finanzgericht Münster der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung des Umfangs der angegebenen Fahrten. So blieb es bei der bereits großzügigen Schätzung des Finanzamts von 10.000 km x 0,30 EUR = 3.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen in der privaten Steuererklärung.

 

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