Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Steuerzahler diese Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann Zivilprozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) als zwangsläufig zu beurteilen sind und somit steuermindernd in der privaten Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen anzugeben sind:
Die Richterdes BFH haben dazu klargestellt, dass nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen ist, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, zwangsläufig war. Entscheidend ist also, ob sich der Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage im Einzelfall nicht verhindern ließ.
Im Regelfall entstehen Kosten eines Zivilprozesses nicht zwangsläufig - so auch nicht im hier entschiedenen Fall: Ein Ehepaar hatte versucht, die Aufwendungen eines Rechtsstreits gegen den Verkäufer ihrer Doppelhaushälfte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz als außergewöhnliche Belastungen in der privaten Steuererklärung geltend zu machen. Das hat der BFH abgelehnt.
Auch das FG Baden-Württemberg lässt Zivilprozesskosten nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen in der privaten Steuererklärung zu, weil ein Zivilprozess nach Ansicht der Richter letztlich "freiwillig geführt" wird. Hier hatte der Steuerzahler einen vorausgegangenen Zivilprozess aus seiner Sicht völlig überraschend verloren. Er hat gegen das für ihn negative Urteil allerdings Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.
|