Stiller Gesellschafter: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Kapitalvermögen?

  Stiller Gesellschafter: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Kapitalvermögen?


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Stiller Gesellschafter: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Kapitalvermögen?

Beteiligt man sich an einer stillen Gesellschaft, führen die Einnahmen aus der Beteiligung regelmäßig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen nur vor, wenn der stille Gesellschafter als Mitunternehmer der Gesellschaft anzusehen ist.

Das Finanzgericht Hessen sieht einen stillen Gesellschafter als Mitunternehmer an,

  • wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom Teilhaber betriebenen Unternehmens beteiligt ist,
  • sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert teilhat.

Davon gehen die Richter aber nur aus, wenn der stille Gesellschafter bei Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhält. Voraussetzung dafür ist, dass die Wertsteigerungen nach einer bei der Unternehmensbewertung üblichen Methode ermittelt werden. Die Vereinbarung einer Globalabfindung reicht dagegen nicht aus, um ein Unternehmerrisiko zu tragen. Ohne eine schuldrechtliche Beteiligung an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens müssen besondere Verhältnisse vorliegen, die die Annahme einer Mitunternehmerschaft rechtfertigen. Das ist z.B. möglich, wenn der Gesellschafter neben einer erheblichen Beteiligung am Gewinn des Unternehmens auch typische unternehmerische Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung treffen darf..

 

 

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