Optionsgeschäfte: Wie werden erhaltene und gezahlte Prämien steuerlich behandelt?

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Optionsgeschäfte: Wie werden erhaltene und gezahlte Prämien steuerlich behandelt?

Ein Termingeschäft führt zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Urteilen erneut mit der Besteuerung von Optionsgeschäften befasst. Die Einräumung einer Option auf den Kauf oder Verkauf von Gütern (z.B. Wertpapiere, Devisen oder Rohstoffe) zu einem bestimmten Preis ist kein Termingeschäft. Die aus dem Optionsgeschäft erzielten Einnahmen sind daher stets steuerpflichtige Einkünfte aus sonstigen Leistungen.

Geklagt hatte eine vermögensverwaltende GbR, die einer Bank u.a. Verkaufsoptionen auf japanische Yen zu einem bestimmten Euro-Kurs eingeräumt hatte und dafür eine Optionsprämie von 91.094,89 EUR als Stillhalterin erhielt. Das Geschäft wurde glattgestellt, indem die GbR von der Bank eine Verkaufsoption zu denselben Bedingungen wie aus dem Optionsgeschäft erwarb und dafür eine Optionsprämie von 85.839,42 EUR zahlte.

Das Finanzamt erfasste die erhaltenen Optionsprämien als Einnahmen und die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen. Der BFH hat diese Vorgehensweise bestätigt: Die spezielle Regelung über Termingeschäfte ist nicht einschlägig; denn sie betrifft nur Optionen, die der Berechtigte erwirbt, nicht aber solche, die er einräumt. Der Stillhalter erhält mit der Optionsprämie keinen "Geldbetrag". Sein Entgelt bestimmt sich nicht durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße, sondern wird unabhängig davon gezahlt, ob es je zu einem Basisgeschäft kommt oder wie das Optionsgeschäft sonst beendet wird.

Hinweis: Ab 2009 gehören die Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, und die Wertzuwächse aus Termingeschäften zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen der neuen Abgeltungsteuer von 25 %. Bei Optionen können die vom Stillhalter im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien weiterhin steuermindernd abgezogen werden..

 

 

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