Aktienoptionsprogramm: Optionskosten bei nicht ausgeübter Aktienoption als Werbungskosten

  Optionsprogramm Aktien Kosten und Aufwendungen als Werbungskosten


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Aktienoptionsprogramm: Optionskosten bei nicht ausgeübter Aktienoption als Werbungskosten

Die verbilligte Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Vorteil aus einem für Dienstleistungen gewährten Aktienoptionsprogramm führt allerdings erst zu dem Zeitpunkt zu einem Lohnzufluss, zu dem die Ansprüche aus den Optionsrechten erfüllt werden. Dabei errechnet sich der Vorteil aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, zu denen auch Optionskosten zählen.

Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer 1997 von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsscheine mit Bezugsrecht auf Inhaber-Stammaktien gegen Zahlung von 108.000 DM (Optionskosten) erworben. Da der Aktienkurs bei Ablauf der Optionszeit im Jahr 1999 unter dem vereinbarten Bezugspreis lag, machte er von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch und ließ damit die Optionsrechte verfallen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ - anders als das Finanzamt - den Abzug der Optionskosten als Werbungskosten im Jahr des Verfalls zu. Laut BFH sind die Zahlungen des Arbeitnehmers auf die Optionsrechte wie Anschaffungskosten der Aktien zu beurteilen. Sie sind folglich auch dann als verlorene Aufwendungen abziehbar, wenn das Anschaffungsgeschäft nicht zustande kommt. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt, zu dem die Vergeblichkeit der Aufwendungen deutlich wird. In Anlehnung an diese Grundsätze sind vergebliche Aufwendungen zum Erwerb von Aktien im Fall der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts in dem Jahr als Werbungskosten abziehbar, in dem das Optionsrecht verfällt.

 

 

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