Rückentraining: Arbeitslohn oder überwiegendes Arbeitgeberinteresse?

  Training Rücken Arbeitgeberinteresse oder Arbeitslohn


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Rückentraining: Arbeitslohn oder überwiegendes Arbeitgeberinteresse?

Ein Arbeitgeber hatte die Kosten für die Teilnahme der Arbeitnehmer an einem Rückentrainingsprogramm übernommen. Das Finanzgericht Köln hat untersucht, ob das zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führt oder als Leistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht steuerpflichtig ist. Die Richter gehen erfreulicherweise nicht von einer lohnsteuerpflichtigen Zuwendung aus, weil

  • die Teilnehmer zunächst von einem Orthopäden im Hinblick auf eine medizinische Indikation untersucht wurden und eine Empfehlung für eine Teilnahme an diesem Programm ausgesprochen wurde,
  • anschließend die Betriebsärztin auch noch ihr Einverständnis geben musste, bevor die Arbeitnehmer an der Trainingsmaßnahme teilnehmen konnten, und
  • die Arbeitnehmer nur bei regelmäßiger Teilnahme und dann auch nur zwei Drittel bzw. die Hälfte der Kosten der Maßnahme erstattet bekamen.

Der Fiskus will aber ungeachtet dieses Urteils weiter von steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn ausgehen, weil ein solches Rückentraining zu den allgemein gesundheitsfördernden Maßnahmen gehöre. Sie würden in vergleichbarer Form auch von vielen Sport- und Fitnesszentren für die Allgemeinheit angeboten. Die Ursache der Beschwerden ist zudem in aller Regel nicht spezifisch berufsbedingt, sondern liegt in der geschwächten Wirbelsäulenmuskulatur.

 

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