Bewirtungskosten bei Arbeitnehmern mit variablen Bezügen

  Kosten Bewirtung bei Arbeitnehmern mit variablen Bezügen


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Bewirtungskosten bei Arbeitnehmern mit variablen Bezügen

Aufwendungen eines Arbeitnehmers mit feststehenden Bezügen für die Bewirtung anderer, ihm unterstellter Arbeitnehmer sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Arbeitnehmer variable Bezüge erhält, die der Höhe nach vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig sind. Leistet ein solcher Arbeitnehmer Aufwendungen für die Bewirtung ihm unterstellter Arbeitnehmer, um diese zu möglichst guten Leistungen zu motivieren, kann er die Kosten als Werbungskosten abziehen. Das hat das Finanzgericht Köln bestätigt.

Im Streitfall waren die Bezüge des Angestellten zu ca. 25 % vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig. Er hatte seine Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier im üblichen Rahmen eingeladen, die ohne konkreten Bezug zu einem persönlichen Ereignis des Angestellten (z.B. Geburtstag) stattgefunden hatte. Die Bewirtung diente dazu, die Mitarbeiter für die im vergangenen Jahr geleistete Arbeit zu belohnen und anzuspornen, weiterhin diese Leistungen bzw. noch bessere zu erbringen. Somit waren sie aus seiner Sicht beruflich veranlasst und stellten Werbungskosten dar.

Interessant ist die Auffassung des Gerichts, dass die Begrenzung des Abzugs auf 70 % der Bewirtungsaufwendungen nicht auf die Bewirtung von Arbeitnehmern durch Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers anzuwenden ist. Der Angestellte konnte daher seine Kosten in voller Höhe als Werbungskosten abziehen.

Weil dem Finanzamt variable Bezüge allein nicht reichen, hat es gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt: Der BFH wird jetzt klären, ob die Teilnahme an dieser Veranstaltung zusätzlich schon vorher den Mitarbeitern als Belohnung für besondere Leistungen in Form einer Auslobung oder eines Wettbewerbs in Aussicht gestellt worden sein muss. Das wirkt zwar ein wenig lebensfremd, ist aber nach Ansicht des Finanzamts notwendig, um eine private Mitveranlassung gewisser Repräsentationspflichten auszuschließen, die eine gehobene Position mit sich bringen kann.

 

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