Schuldgeld

  Schulgeld Spende oder Entgelt gegen Leistung - Sonderausgaben Spenden


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R E C H T S P R E C H U N G

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



S O N S T I G E S

 


 

 

Schulgeld: Leistungsentgelt oder Spende?

Eltern können 30 % des Entgelts, dass sie für den Besuch einer Ersatzschule oder allgemein bildenden Ergänzungsschule ihres Kindes bezahlen, als Sonderausgaben abziehen. Nicht abziehbar ist allerdings der Teil des Entgelts, der auf Betreuung, Verpflegung und Beherbergung des Kindes entfällt. Dagegen sind Spenden an einen eingetragenen Verein, der Träger einer gemeinnützigen Privatschule ist, bis zu 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar (geplant ist eine Erhöhung auf 20 % - das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen). Damit ergibt sich für Spenden in aller Regel ein höherer Abzugsbetrag.

Die Höchstgrenzen für den Abzug von Spenden als Sonderausgaben von bisher sollen auf einheitlich 20 % erhöht werden. Ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag soll die Regelungen zum begrenzten Vor- und Rücktrag von Großspenden (ab 25.565 EUR) ersetzen.

Ein Sonderausgabenabzug als Spenden scheidet aber für Schul- und Internatsgeldzahlungen aus, die Eltern von Schülern für die Unterrichtung ihrer Kinder an private Trägervereine zahlen. Solche Schulgeldzahlungen sind auch nicht teilweise als Spende abziehbar, weil die Eltern eine Gegenleistung erhalten. Das einheitliche Leistungsentgelt kann nicht in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufgeteilt werden, weil es dafür keinen geeigneten Aufteilungsmaßstab gibt. Das gilt auch, wenn die Schule bzw. das Internat ein sozial gestaffeltes Schulgeld oder ein Schulgeld aufgrund einer Selbsteinschätzung der Eltern erhebt. Diese Beiträge berücksichtigt der Fiskus nämlich nur mit 30 % des Entgelts für den Schulbesuch als Sonderausgaben.

Ausgehend von diesen Grundsätzen lehnt das Finanzgericht Hessen einen Sonderausgabenabzug für Spenden auch dann ab, wenn der Schulträger gar kein Schulgeld verlangt oder es so niedrig ansetzt, dass der normale Betrieb der Schule nur durch Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann. Auch in diesem Fall handelt es sich nach Ansicht der Richter um ein Leistungsentgelt und nicht um Spenden.

 

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