Allerdings geht diese steuerlich günstige Rechnung nicht auf, wenn es sich zwar (lohnsteuerlich) um eine pauschalierungsfähige Altzusage handelt, der (Direkt-)Versicherungsvertrag aber erst nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist.
In diesem Fall gehört nämlich bei einer Kapitalauszahlung - ungeachtet der Pauschalierung der Beiträge - der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Beispiel: Arbeitgeber A hat den Arbeitnehmer B (49 Jahre alt) im November 2004 neu eingestellt. Er hat B zu diesem Zeitpunkt verbindlich zugesagt, für ihn nach einem Jahr Wartezeit (= November 2005) eine Direktversicherung abzuschließen. Ab November 2005 leistet A eine jährliche Beitragszahlung von 1.500 EUR. Bei Fälligkeit der Versicherung im November 2020 erhält B - wie von vornherein vereinbart - als Versicherungsleistung eine einmalige Kapitalauszahlung in Höhe von 35.500 EUR.
Die im November 2005 geleisteten Beiträge in Höhe von 1.500 EUR können mit 20 % pauschal versteuert werden, weil es sich um eine sog. Altzusage (= Versorgungszusage, die vor dem 1.1.2005 erteilt worden ist) handelt; der durch die einjährige Wartezeit erst im November 2005 erfolgte Vertragsabschluss steht dem nicht entgegen.
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